Logistik passend.

Unsere AGB

Haftungsgrundlage:
Abweichend von / ergänzend zu den ADSp gelten folgende Vereinbarungen:
Wir erwarten termingerechte Fahrzeuggestellung und Transportdurchführung. Die Be- und Entladung, sowie die Ladungssicherung obliegen ausschließlich
Ihnen als Hauptleistungspflicht. Wir beantragen stückzahlmäßige Übernahme gemäß §409 Abs. 3 HGB (Handelsgesetzbuch). Ihr Fahrer hat hierfür eine
Kontrolle bei der Beladung durchzuführen. Etwaige Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu vermerken. Für Stückzahl- oder
Gewichtsdifferenzen, aus welchem Grund auch immer, sind sie uns als Frachtführer voll haftbar. Hiervon entbindet auch eine Verplombung des gestellten
Fahrzeuges nicht.
ACHTUNG: Bei Verzögerungen an der Lade- oder Entladestelle sind wir sofort telefonisch oder per Mail zu informieren. Lade- und Entlademeldungen sind
grundsätzlich mit Uhrzeit und Name per Mail zu melden!
Bei Übernahme des Transportes gilt die unverzügliche (spätestens jedoch in 2 Wochen nach Übernahme) Rückführung der Lademittel als vereinbart (gleiche
Stückzahl, Qualität und Güte). Eine Ausgleichsadresse muss abgesprochen werden. Europaletten, die beim Empfänger nicht getauscht wurden, werden von uns
nicht generell gutgeschrieben. Hierzu bemühen wir uns um Zustimmung des Kunden, aber eine verbindliche Zusage kann nicht gegeben werden! – Erfolgt keine
fristgerechte Rückführung bzw. Ausgleich, ist die SITRA Spedition GmbH berechtigt, Schadenersatz für nicht zurückgeführte Lademittel in Höhe von €
20,00/EP, € 15,00/DD, € 120,00/GiBox zuzüglich 10,00 € Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Der Mehraufwand für die Rückführung der Paletten ist in dem
entsprechend erhöhten Frachtlohn enthalten. Dem Auftragnehmer steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei. Der Auftragnehmer stimmt einer
Verrechnung von berechneten Lademittelforderungen mit – auch anderweitigen – Frachtentgelten zu. Vorstehendes gilt auch im Falle des Nicht-Tausches von
Lademitteln beim Empfänger.
Wir akzeptieren Ihre Frachtrechnung nur nach Vorlage originaler Ablieferungsbelege und Palettenscheine, auf denen die Empfangsbescheinigung des
Empfängers und des Versenders mit Unterschrift und Firmenstempel dokumentiert sind. Zahlung erfolgt innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Rechnung,
sowie der vollständigen Belege. Wahlweise bieten wir ein Zahlungsziel von 7 Tagen abzüglich 3% Skonto oder 14 Tagen abzüglich 2% Skonto nach
vollständigem Rechnungseingang. Für Absprachen dieser Art wenden Sie sich bitten an unsere Buchhaltung unter Tel. +49 (40) 751 006-106.
Sitzt ihr Unternehmen in der Europäischen Union (aber nicht in Deutschland), dann erstellen sie Ihre Frachtrechnung steuerfrei unter Angabe folgenden Textes:
„steuerfreie Abrechnung wegen dem Reverse Charge Verfahren“.
Neutralität gilt als vereinbart! Absoluter Kundenschutz gilt als vereinbart. Die direkte Kontaktaufnahme mit Kunden (Absender wie Empfänger) ist nicht
gestattet. Rückfragen sind ausschließlich an uns zu richten.
Mit Annahme dieses Auftrages bestätigen Sie, dass alle für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen, sowie Berechtigungen nach § 3.6
GüKG vorliegen und dass nur Fahrpersonal mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung eingesetzt wird. Die Einhaltung der Bestimmungen des GüKG wird
vorausgesetzt. Der Fahrer hat während des Transportes eine amtliche Bescheinigung mit einer beglaubigten Übersetzung nach § 7b Abs. 1 Satz 2 GüKG zu
besitzen und mitzuführen.
Mit Annahme des Auftrages bestätigen Sie, dass Sie über eine rechtsgültige Verkehrshaftungsversicherung, die Ihre Haftung nach §§ 407 ff HGB und nach den
Bestimmungen der CMR deckt, verfügen. Im innerdeutschen Güterverkehr gilt Ihre Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes mit einer Höchsthaftung
von 40 SZR/kg als vereinbart. Änderungen, insbesondere das Erlöschen im Versicherungsschutz, sind uns unverzüglich anzuzeigen. Bei Weitergabe des
Auftrags stellen Sie sicher, dass beim Auftragnehmer die erforderlichen Nachweise nach GüKG vorhanden sind.
Der Auftragnehmer sichert mit Annahme des Transportauftrages zu, dass er bei der Ausführung unserer Aufträge die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem am
01.01.2015 in Kraft tretenden Mindestlohngesetz MiloG ganzheitlich einhält und darüber hinaus im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht gewährleistet, dass eventuelle
Nachunternehmer ebenfalls die Bestimmungen des MiloG einhalten. Mit Annahme des Transportauftrages stellt uns der Transportunternehmer von jeglicher
Haftung bei seinen Verstößen oder denen seiner Nachunternehmer wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen frei.
Die ADR-Vorschriften sind (sobald es sich um Gefahrgut handelt) stets zwingend einzuhalten. Absolutes Bei- und Umladeverbot gilt als vereinbart. Mit Annahme
dieses Transportauftrages bestätigt der Unternehmer, die benötigten Gefahrgutausrüstung bereitzustellen, sowie dass das Fahrzeug in Einwandfreien Zustand
für den Gefahrguttransport ist.
Im Falle eines Schadens an bzw. bei Verlust der in Ihrem Gewahrsam befindlichen Transportbehälter der Reederei (Container) sind Sie für anfallende
Reparaturkosten bis hin zum Neuwert des Containers verantwortlich. Eine Haftungsgrenze von 28.000 US-Dollar pro Behälter in lokaler Währung gilt als
vereinbart.
Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer besteht Einigkeit darüber, dass ein Lademittelkonto geführt wird. Der Auftragnehmer ist mit einer
Verrechnung der Ansprüche des Auftraggebers im Hinblick auf Lademittelguthaben ausdrücklich einverstanden.
Erfüllungsort ist für beide Seiten Hamburg. Gerichtsstand ist, soweit nichtgesetzliche Regelungen entgegenstehen, Hamburg-Mitte. Bei Transporten im
grenzüberschreitenden, internationalen Güterfernverkehr, auf die die CMR zwingend Anwendung finden, ist Gerichtsstand auch Hamburg-Mitte (zusätzlicher
Gerichtsstand). Der Transportauftrag unterliegt deutschem Recht.